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BUNDESZUSCHUSS

24 STUNDEN PFLEGE IN DER STEIERMARK

INFORMATION ZUM BUNDESZUSCHUSS

Wenn die betreuungsbedürftige Person rund um die Uhr betreut werden muss, Pflegegeld nach inländischen Rechtsvorschriften ab Stufe 3 bezieht und das monatliche Nettoeinkommen 2.500 Euro nicht übersteigt, hat sie – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen – Anspruch auf eine Förderung.

Die Einkommensgrenze von 2.500 Euro erhöht sich für jede unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden unterhaltsberechtigten Angehörigen um 400 Euro, für jede behinderte unterhaltsberechtigte Angehörige/jeden behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600 Euro. Nicht zum Einkommen zählen Pflegegeld, Sonderzahlungen, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld und Wohnbeihilfe.
Das Vermögen der betreuungsbedürftigen Person bleibt dabei unberücksichtigt.

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UM DIE FÖRDERUNG IN ANSPRUCH NEHMEN ZU KÖNNEN, MUSS NACHGEWIESEN WERDEN, DASS DIE BETREUUNGSKRAFT

  • über eine theoretische Ausbildung verfügt, die im Wesentlichen jener einer Heimhelferin/eines Heimhelfers entspricht, oder

  • seit mindestens sechs Monaten die Betreuung der pflegebedürftigen Person sachgerecht durchgeführt hat (im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes oder gemäß § 159 Gewerbeordnung) oder

  • bestimmte pflegerische und/oder ärztliche Tätigkeiten nach Anordnung, Unterweisung und unter der Kontrolle einer diplomierten Pflegekraft einer Ärztin/eines Arztes ausübt (Befugnis gemäß § 3b oder § 15 Abs. 6 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes oder gemäß § 50b des Ärztegesetzes).

BESCHÄFTIGUNG VON SELBSTSTÄNDIGEN BETREUUNGSKRÄFTEN:

  • 320 Euro pro Monat und Betreuungskraft

  • Maximal 640 Euro pro Monat (dies entspricht zwei Betreuungskräften)

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